Vereinssatzung

Satzung des St.-Johannes-Schützenvereins Saßmicke e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung
am 28.11.1998 (§§5, 7 und 8), am 21.01.2017 (§§1, 2, 3 und 9) und am 19.01.2019 (§§4 und 6)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „St.-Johannes-Schützenverein Saßmicke e.V.“ und hat seinen Sitz in Olpe-Saßmicke. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Olpe eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied des Kreisschützenbundes Olpe im Sauerländer Schützenbund.

§ 2 Zweck
Der Zweck des St.-Johannes-Schützenvereins ist die Förderung der Heimat und des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Überlieferung, Pflege und Leben der Althergebrachten Traditionen und Christlichen Werte um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und dieser Generation aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln sowie durch das traditionelle Vogelschießen und die Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen. Der Verein hat sich des weiteren zur Aufgabe gemacht, Gemeinschaftssinn und sozialen Ausgleich zu pflegen und zu stärken. Die Aktivitäten des Vereins sollen zur Förderung der dörflichen Gemeinschaft, zum Abbau sozialer und konfessioneller Spannungen und zur Eingliederung von Neubürgern beitragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Daneben können Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr als Jungschützen beitragsfrei in den Verein aufgenommen werden. Mit vollendetem 18. Lebensjahr werden die Jungschützen beitragspflichtige Vollmitglieder, können jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres in der Jungschützenabteilung verbleiben.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Wird die Aufnahme in den Verein abgelehnt, ist der Antragsteller darüber schriftlich zu informieren. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, welcher mit zweimonatiger Kündigungsfrist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist, sowie durch Ausschluss durch den Vorstand.
Für einen Ausschluss sind schwerwiegende Gründe erforderlich, insbesondere die massive Störung des Vereinsfriedens. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Verzug ist. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die aus dem Verein ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren ihre satzungsmäßigen Rechte.

§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Höhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Ihr steht auch die Entscheidung über die befristete Erhebung von Sonderbeiträgen und Umlagen für besondere Aufgaben zu. Die Beitragspflicht beginnt im Kalenderjahr der Vollendung des 18. Lebensjahres. Für bestimmte Alters- und Personengruppen können Beitragsermäßigungen oder –befreiungen erlassen werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Alle Gründe, die zu Beitragsermäßigungen oder –befreiungen führen, sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

§ 6 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und dem Major. Personalunion zwischen dem Amt des Majors und einer anderen Position innerhalb des Vorstandes ist zulässig. Dem Gesamtvorstand gehören die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der stellvertretende Geschäftsführer, der stellvertretende Kassierer und mehrere Beisitzer an. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die reguläre Wahlperiode jedes Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Abweichende Wahlperioden sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihres jeweiligen Nachfolgers im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Als beratende Mitglieder gehören der amtierende Kaiser, bis zu zwei Vertreter der Jungschützen und, falls vorhanden, Ehrenmajore und Ehrenvorsitzende dem Vorstand an.

§ 7 Vereinsführung
Dem Vorstand ob liegt die Führung des Vereins und die Erledigung der laufenden Geschäfte. Dazu sind regelmäßig Vorstandssitzungen abzuhalten. Der Vorstand hat das Recht, für das Vereinsleben besondere Vorschriften zu erlassen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. In der Regel soll der erste Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein vertreten. Über die Arbeit des Vorstandes, die Finanzen des Vereins und die Prüfung der Kasse ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Arbeit des Vorstandes erfolgt ausschließlich ehrenamtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die ihren Beitrag gezahlt haben. Die minderjährigen Mitglieder können das Stimmrecht auch nicht durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes, die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Wahl der Kassenprüfer, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Festsetzung der Beiträge, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei sonstigen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels aller Vereinsmitglieder innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags einberufen werden.
Die Versammlung muss innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen stattfinden.
Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen schriftlich durch Aushang an den beiden örtlichen Anschlagtafeln Im großen Garten/Ecke Saßmicker Straße und Zur Wolfsschlade /Ecke An den Weiden mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten. Diese Anträge sind vom Vorstand als Tagesordnungspunkt in die Einladungsschrift aufzunehmen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung
Im Falle der Auflösung des St.-Johannes-Schützenvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Olpe zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, vorrangig in Saßmicke.